Hotelier musste seinen Steuervorteil an Kundin weitergeben – Entscheidung des Wuppertaler Landgerichts

Steuervorteile für Hoteliers – dieses Thema hatte vor gut zwei Jahren für mächtig Wirbel gesorgt. Kaum war die Bundestagswahl 2009 über die Bühne, da drückten Union und FDP im Eiltempo die Mehrwertsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen von 19 auf 7 Prozent durch den Deutschen Bundestag. Grundlage: Das etwas sperrige Wort „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“. Das trat zum 1. Januar 2010 in Kraft – gegen den erbitterten Widerstand von der Opposition.

Durch die Mehrwertsteuerreduzierung verzichtete der Staat auf Einnahmen von rund einer Milliarde Euro jährlich! Aus dem Lager von SPD, Grüne und Linke wurde vor allem die FDP wieder und wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, Klientelpolitik zu betreiben. Schließlich waren unmittelbar nach der Bundestagsentscheidung Großspenden aus der Hotelbranche an die FDP publik geworden.

Und die Hoteliers? Die gaben die Umsatzsteuersenkung nur in Ausnahmefällen an ihre Gäste weiter. Zumindest in einem Fall war das nicht rechtens. Das jedenfalls entschied unlängst das Landgericht Wuppertal (Az.: 8 S 54/11).

Darum geht es: Die Fünf-Sterne-Unterkunft Grand Hotel Seeschlösschen in Timmendorfer Strand (Inhaber: Rohlf von Oven) hatte im Dezember 2009 – also unmittelbar vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuerrabatts – einen Beherbergungsvertrag mit der Wuppertaler Event-Agentur white label events GmbH für Mai 2010 abgeschlossen. Die Hotelier-Leistungen sollten über 50.000 Euro kosten. Nachdem der Mehrwertsteuerrabatt ab Januar 2010 Gesetz geworden war, wollte Hotelier von Oven den Steuervorteil an white label events – der Geschäftsführer heißt Oliver Wurch - nicht weitergeben. Als es im Frühjahr 2010 zur Abrechnung kam, berief sich der Hotelier darauf, dass er ja im Dezember 2009 mit der Agentur eine Summe vereinbart habe – davon wolle er nicht abweichen.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter dem Vorsitzenden Richter Josef Schulte stellte sich indes gegen den Hotelier. Er hätte den Umsatzsteuervorteil vollständig an seine Kundin weitergeben müssen, befand das Gericht.

Die Zivilkammer ließ eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu – da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung für Beherbergungsverträge in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der damaligen Steuersenkung hat.

Der Hagener Rechtsanwalt Sebastian Trost, der die Interessen von white label events vertreten hatte, reagierte so: „Ich begrüße dieses Urteil: Zahlreiche Hoteliers haben – ähnlich wie bei der Euro-Umstellung – die Gesetzesänderung als Einladung für eine nachträgliche Preiserhöhung missverstanden. Umso erfreulicher ist es, dass das Landgericht Wuppertal sich meiner Argumentation anschloss und meines Wissens nach als erstes Gericht in Deutschland dieser Praxis einen Riegel vorschiebt. Ich bin gespannt, ob sich andere Gerichte der Wuppertaler Entscheidung anschließen werden.“

Übrigens: In der schwarz-gelben Koalition gibt es zwischenzeitlich Überlegungen, die Mehrwertsteuerermäßigung für Hotels wieder abzuschaffen. Eine Kommission mit hochrangigen Politikern von Union und FDP berät seit einiger Zeit über eine umfassende Reform der Mehrwertsteuer. Dabei soll auch der Steuervorteil für Hoteliers erneut thematisiert werden.

Gisela’s Kommentar: Steuervorteile nur für Hoteliers? Das ist unfair gegenüber anderen Berufsgruppen! Wenn schon die Hotelbranche steuerlich besser gestellt wird, dann muss sie daran auch ihre Kunden teilhaben lassen. Vor allem dann, wenn es sich um Geschäftsleute handelt, die mit Großaufträgen den Hoteliers viel Geld in die Kassen spülen. Unabhängig davon ist es höchste Zeit für eine generelle Neuregelung der Mehrwertsteuer – und wenn es dabei Vorteile zu verteilen gibt, dann bitte für alle. Oder für keinen.

2 Gedanken zu “Hotelier musste seinen Steuervorteil an Kundin weitergeben – Entscheidung des Wuppertaler Landgerichts

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